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1. Geltungsbereich |
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1.1 Die Lieferungen und Leistungen von ComAktiv erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und den Bestimmungen in den jeweils gültigen Preislisten von ComAktiv, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ergänzend
verweisen wir ausdrücklich auf die den Produkten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten
Vertragsbestandteil.
1.2 Wir erkennen keine dem Angebot, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. dem von ComAktiv vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende
oder davon abweichende Bedingungen an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung durch ComAktiv werden daher abweichende Erklärungen zum Vertragsinhalt wirksam. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen immer der Schriftform. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von ComAktiv.
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2. Lieferungen und Leistungen |
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2.1 Die Angebote von ComAktiv sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Belieferung durch unsere Lieferanten. Ein
Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme der Bestellung durch ComAktiv, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande.
2.2 ComAktiv ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und
Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen ComAktiv hergeleitet werden können
(siehe Punkt 9).
2.4 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt ComAktiv ausdrücklich vorbehalten.
2.5 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von ComAktiv vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener
Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei ComAktiv oder beim Hersteller eintreten. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während
eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte ComAktiv
mit einer Lieferung mehr als sechs Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist ausgeschlossen; Im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhergesehenen Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt.
ComAktiv behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert.
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3. Änderung von Lieferterminen |
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Die Vereinbarung über die Änderung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat ComAktiv zusätzlich zum Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen
oder vom Vertrag zurückzutreten.
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4. Prüfung und Gefahrenübergang |
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4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein zu
überprüfen. Unterbleibt eine Reklamation bei der Warenübernahme, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden
nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von ComAktiv
benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von ComAktiv verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
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5. Preise und Zahlungsbedingungen |
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5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung,
Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend dem jeweiligen Aufwand berechnet.
Umweltschutzbezogene Aufwendungen sowie auch Gebühren und Abgaben öffentlicher sowie auch nicht öffentlicher Art, sowie insbesondere ARA und Urheberrechtsabgaben und sonstige vergleichbare
Aufwendungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.2 ComAktiv behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten
oder von Wechselkursschwankungen - bei ComAktiv eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5.3 Zahlungen sind prompt nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung kann mit Lieferung erfolgen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. ComAktiv
behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme oder Barzahlung zu beliefern. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist steht ComAktiv ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf
Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.4 ComAktiv ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden,
so ist ComAktiv berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
5.6 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann ComAktiv jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.
Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die ComAktiv Wechsel
hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. Das gleiche gilt bei Eintritt wichtiger Gründe.
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6. Eigentumsvorbehalt |
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6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ComAktiv. Die Vorbehaltsware darf im ordentlichen Geschäftsverkehr
weiterveräußert werden, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung
in irgendeiner Form. Erfolgt die Veräußerung auf Kredit, so treten Sie die sich daraus ergebende Kaufpreisforderung an ComAktiv ab. Erfolgt die
Veräußerung gegen bar, so sind Sie ermächtigt und beauftragt, den Barkaufpreis im Namen und auf die Rechnung
von ComAktiv entgegenzunehmen. Sie haben diesen gesondert zu verwahren
und umgehend, spätestens aber zum Ende des eingeräumten Zahlungszieles, an ComAktiv in Bezahlung der Forderung zu überweisen.
6.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss auf das Eigentum von ComAktiv hingewiesen und unverzüglich unterrichtet werden. Das Eigentum von ComAktiv ist deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
6.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit ComAktiv nicht gehörenden Waren erwirbt ComAktiv Miteigentum.
6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von ComAktiv, oder bei Vermögensverfall ist ComAktiv zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware berechtigt, die Räume des Kunden zu betreten
und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch ComAktiv gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.6 Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware werden bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an ComAktiv abgetreten. Sie bleiben zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. ComAktiv ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens durch den Kunden Gebrauch machen. Auf Verlangen von ComAktiv wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche
Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. ComAktiv ist berechtigt, diese Abtretung als Sicherung der Zahlungsansprüche jederzeit
offen zu legen.
6.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ComAktiv. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis von ComAktiv maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines
Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei denen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt
sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von ComAktiv gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von ComAktiv. Sie dürfen dem Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit ComAktiv über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6.9 ComAktiv ist berechtigt, Produkte, die für Test- und Vorführzwecke etc. zur Verfügung gestellt wurden, und die trotz schriftlicher Aufforderung nicht oder nicht vollständig und/oder nicht in vollständiger Originalverpackung zurückgegeben werden, zum letzten gültigen
Händlereinkaufspreis lt. Preisliste von ComAktiv in Rechnung zu stellen.
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7. Gewährleistung |
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7.1 ComAktiv gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Beide Parteien sind
sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen.
7.2 ComAktiv gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in von ComAktiv kommunizierten Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der
Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter
Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von ComAktiv schriftlich bestätigt wurden. ComAktiv übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in jeder Kombination mit
anderen Produkten fehlerfrei zusammenarbeiten.
7.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungs- und Installationsfehler oder fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung
sowie Anschluss an ungeeignete Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie
jeglichen Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt ComAktiv etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungsansprüche der Hersteller in vollem
Umfang an den Kunden weiter, ohne aber dafür selbst Haftung zu übernehmen. Jede darüber hinaus gehende Gewährleistung wird ausgeschlossen.
7.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von ComAktiv Verbesserung oder Austausch. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ComAktiv über. Falls ComAktiv Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist
nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die
Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.6 Alle Kosten der Verbesserung sowie die mit einem Austausch verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, für die kein
begründeter Gewährleistungsanspruch besteht, trägt der Kunde. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen
nach Wahl von ComAktiv in deren Niederlassung, ein jeweiligen Hersteller oder bei einem zu benennenden Dritten.
7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist ComAktiv berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu bekommen. Die Kosten der Überprüfung und Reparatur werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. der Preisliste von ComAktiv verrechnet.
7.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
7.9 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und
Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien von ComAktiv in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen ComAktiv Preisliste
und allfällige besondere Regelungen des Herstellers zu beachten.
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8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter |
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8.1 ComAktiv übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine
gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde
hat ComAktiv von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde ComAktiv von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
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9. Haftung und weitergehende Gewährleistung |
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9.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. ComAktiv haftet nicht für Schäden, die nicht durch den und am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung.
Wir haften nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen.
9.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht.
9.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere
Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf den in Rechnung gestellten Wert der Sache begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
9.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
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10. Export- und Importgenehmigungen |
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10.1 Von ComAktiv gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Beachtung allfälliger Ausfuhrbestimmungen, insbesondere von etwaigen Ausfuhrverboten in bestimmte Staaten, obliegt ausschließlich dem Kunden.
10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von ComAktiv, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen.
Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber ComAktiv. Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen verhängt (z.B. UNO) sind striktest einzuhalten.
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11. EG-Einfuhrumsatzsteuer |
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11.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet.
Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an ComAktiv ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft
als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an ComAktiv zu erteilen.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, insbesondere eine Bearbeitungsgebühr, der bei ComAktiv mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben in diesem Zusammenhang entsteht, zu ersetzen.
11.3 Jegliche Haftung von ComAktiv aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit seitens ComAktiv nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
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12. Allgemeine Bestimmungen |
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12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden ist Schladming. ComAktiv ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
12.3 Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
12.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten,
so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten
Regelung weitestgehend entsprechen.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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